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1. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 85

1913 - Leipzig : Hahn
85 § 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Aus- bildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be- tragen verpflichtet. Übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten. § 127 b. Das Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- redeten Lehrzeit entlassen werde», wenn einer der im 8 123 vorgesehenen Fälle aus ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule vernachlässigt. Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probe- zeit aufgelöst werden, wenn: 1. einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihnl vertragsmäßig obliegenden Ver- pflichtungen unfähig wird. § 127o. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr- ling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stcmpelfrei zu beglaubigen ist. An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe. 8 129. In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehr- lingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in denr Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskarnmer vorgeschriebene Lehrzeit oder solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nickt erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. 8 130a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. 8 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Absatz 1) zu unterziehen. 8 131b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrlinq die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Iv. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 8 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 88 126 bis 128 Anwendung. 8 134 a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der

2. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 86

1913 - Leipzig : Hahn
86 Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2). § 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3) sofern es nicht bei den geschlichen Bestimmungen bewenden soll, über dic Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen bk Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen; 5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. § 134 s. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 8 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Z 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünft einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich b^ tchäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß uiindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. ¿)ex 'Qcxxievxiefymev. Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe preis. Vivos voco. (Gebende rufe ich. Fest gemauert in der Erden steht die Form, aus Lehm gebrannt. Heute muß die Glocke werden, frisch, Gesellen, seid zur Hand! Bon der Stirne heiß rinnen muß der Schweiß, soll das Werk den Meister loben; doch der Segen kommt von oben. Zum Werke, das wir ernst bereiten, geziemt sich wohl ein ernstes Wort. Fulgura frango. Blitze breche ich.) wenn gute Reden sie begleiten, dann fließt die Arbeit munter fort. So laßt uns jetzt mit Fleiß betrachtn, was durch die schwache Kraft entspringt; den schlechten Mann muß man verachten, der nie bedacht, was er vollbringt. Das ist's ja, was den Menschen zieret, und dazu ward ihm der verstand, daß er im innern Herzen spüret, was er erschafft mit seiner Hand. 42. Das Lied von der Glocke. I. Nortuos plango. Tote beklage ich.

3. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 82

1913 - Leipzig : Hahn
82 41. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. I. Allgemeine Verhältnisse. 8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbe- treibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. 8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit- geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits- verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. § 110. Das Arbeitsbuch muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siege! und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen. § 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Ein- tritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbcitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bervirlen und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. ß 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. § 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. ß 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fort- bildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. § 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be- triebsvorrichtungen , Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unter- halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- wechsel , Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent- wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren,

4. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 422

1913 - Leipzig : Hahn
422 Y. Kefchäflsirbe^gcrbe und -uuftdsung. 1. Eine Geschaftsubergabe und -Übernahme. Leipzig, den 1. April 19 . . . ?. ?. Hiermit gestatte ich mir die ergebene Anzeige, daß ich mit dem heutigen Tage meine am hiesigen Platze, Südstr. 5, geführte Schlosserei an Herrn Schlossermeister Emil Bach käuflich abgetreten habe. Indem ich meinen Kunden für das mir so reichlich erwiesene Vertrauen herzlich danke, bitte ich, dasselbe auch auf meinen Nachfolger übertragen zu wollen. Hochachtungsvoll K. A. Fricke, Schlossermeister. Leipzig, den 1. April 19 . . . ?. ?. Bezugnehmend auf vorstehende Anzeige teile ich ganz ergebenst mit, daß die Schlosserei des Herrn K. A. Fricke mit dem heutigen Tage durch Kauf in meine Hände übergegangen ist. Indem ich verspreche, mich in jeder Hinsicht zu bemühen, die Zufriedenheit meiner Kunden zu erwerben, bitte ich zugleich, das meinem Vorgänger in so reichem Maße entgegengebrachte Vertrauen auf mich übertragen zu wollen. Hochachtungsvoll Emil Bach, Schlossermeister, Leipzig, Südstr. 5. 2. Antrag auf Konkurseröffnung. Seit dem Jahre 19 . . betreibe ich hier in der Südstraße Nr. 5 das Schlosserhandwerk in größerem Umfange. Infolge schlechten Geschäftsganges und da ich insbesondere zwei in den nächsten Tagen fällige Wechsel über 400 Jl und über 375 Ji nicht einlösen kann, stelle ich hiermit meine Zahlungen ein und beantrage, das Konkursverfahren über mein Vermögen zu eröffnen. Die Activen bestehen in a) 85 Ji — 4 barer Kasse, b) 6000 Ji — 4 Wert des Inventars, c) 2615 Ji — 4 Betrag der Außenstände 8700 Ji — 4 ©o. Die Passiven bestehen in 12700 Ji. Meine Unterbilanz beträgt sonach 4000 J6. Ein Verzeichnis meiner Gläubiger und Schuldner füge ich bei. Hochachtungsvoll K. A. Fricke, Schlossermeister. An das Kgl. Amtsgericht zu Leipzig. Abteilung für Konkurssachen.

5. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 84

1913 - Leipzig : Hahn
84 Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein- gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 8 124 8. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. ß 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisscs die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach ß 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen an- nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. Iii. Lehrlingsverhältnisse. 8 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu. 8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Er muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Tätig- keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings zu unterschreiben und in einem Exemplare dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings auszuhändigen. Der Lchrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehr- vertrag einzureichen. Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be- stimmungen keine Anwendung. Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. 8 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Ärbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes- dienstes au Sonn-- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.

6. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 94

1913 - Leipzig : Hahn
94 47. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Deich. § i. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. § 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Ge- werbes in mehreren Betriebs- oder Berkaussstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstversertigten Waren findet nicht statt. § 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Z 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. 8 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. § 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen niit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder um Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vor- namen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. § 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landes- gesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Es gehören dahin: Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl u. a. § 17. Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. § 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinen- betriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Gcnehuiigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder- lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. § 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Maren zu suchen. § 44a. Wer in Gemäßheit des § 44 Warenbestellungen aufsucht oder Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des In- habers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. § 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein anderes anordnen. § 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer ewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person

7. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 95

1913 - Leipzig : Hahn
95 1} Waren feilbieten, 2) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3) gewerbliche Leistungen anbieten, 4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obivaltet, darbieten will, bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Falle in Gemäßheit des § 44a eine Legitimationskarte genügt. In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) ein Wander- gewerbeschein erforderlich. § 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 1) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank- heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 2) wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigen- tum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand- stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaß- regeln, betreffend Einführung over Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver- flossen sind; 4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist. § 59. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht: 1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbst- gewonnene Erzeugnisse der I agd und Fischerei feilbietet; 2) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wockenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin- sichtlich deren dies Landesgcbrauch ist, anbietet; 3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr- zeuge aus feilbietet; 4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet. § 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. § 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei. 8 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art. § 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.

8. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 181

1913 - Leipzig : Hahn
181 4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 5) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Z 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 8 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilferr) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be- sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. b) Zwangsinnungen. § 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt- liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu- gehören haben, wenn 1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- trittszwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Jnnungseinrichtungen zu be- nutzen, und 3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Ii. Jnnungsausschüsse. 8 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In- nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden. Iii. Handwerkskammern. 8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. 8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt: 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 8) von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so- weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand- werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden. § 103«. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;

9. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 277

1913 - Leipzig : Hahn
277 Gab es denn aber nicht schon Sonntags- und Abendschulen, meist von Vereinen, Innungen und Gewerbekammern eingerichtet, die die konfirmierte Jugend unterweisen und erziehen konnten? Gewiß! So segens- reich auch die meisten dieser Schulen gewirkt haben, so litten sie doch alle an dem unregelmäßigen Schulbesuche. Von denjenigen Schülern, die zu Beginn des Schuljahres anfingen, hielten nur wenige aus; und gerade diejenigen blieben fern, die der Belehrung und erziehlichen Leitung am meisten bedurften. So klang denn aus der Mitte des Volkes, vor allem aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und aller Bildungsfreunde, an das Ohr der Re« gierung der Ruf: Gebt unserm Volke eine Fortbildungsschule, zu deren Besuch jeder junge Manu verpflichtet ist. Nun war die sächsische Staatsregierung damals eben damit be« schäftigt, das Volksschulgesetz vom Jahre 1835 zeitgemäß umzugestalten. Im Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wurde deshalb ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der von jeder Gemeinde die Errichtung einer Fortbildungsschule forderte. Diesen Entwurf legte die Regierung im Frühjahre 1872 den Mitgliedern der Stündekammern vor, als sich diese im Landhause zu Dresden zur Beratung und Beschlußfaffung über des Landes Wohl versammelt hatten. Zunächst gelangte der Gesetze entwurf an die zweite Kammer. Dieser Körperschaft, der die erste Kammer zur Seite steht, gehören nach dem neuen Wahlgesetz vom 5. Mai 1909 91 Abgeordnete an, 43 Vertreter der Städte und 48 Vertreter der länd- lichen Wahlkreise. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der das 25. Lebens- jahr vollendet hat und seit mindestens 2 Jahren sächsischer Staatsange- höriger ist. In gewissen Fällen werden zu der 1 Stimme, die jeder Wahl- berechtigte an und für sich hat, noch 1, 2 oder 3 Zusatzsiimmen gewährt. So haben 2 Stimmen die Wahlberechtigten mit mehr als 1600 Mark Einkommen, die Festbesoldeten und die selbständigen Gewerbetreibenden mit mehr als 1400 Mark Einkommen, die Grundbesitzer mit mindestens 100 Steuereinheiten bei 1250 Mark Gesamteinkommen und die Inhaber des Zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Drei Stimmen sind zugebilligt worden den Wahlberechtigten mit mehr als 2200 Mark Ein- kommen, sowie denen, die ein dienstliches oder gewerbliches Einkommen oder als Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Künstler usw. über 1900 Mar! beziehen, endlich auch den Grundbesitzern mit 1600 Mark Gesamteinkommen und 150 Steuereinheiten und den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von mehr als 4 Hektar Acker-, Wald- oder 1 Hektar Gartenboden. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten, a) die ein Einkommen von mehr als 2800 Mark haben, b) die ein dienstliches oder gewerbliches oder aus höherer wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit gewonnenes Ein- kommen von über 2500 Mark beziehen, e) die Grundbesitz mit 200 Steuer- einheiten ihr eigen neunen, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 2200 Mark übersteigt, und 4) die Besitzer oder Benutzer von mehr als 8 Hektar der Land- oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder

10. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 278

1913 - Leipzig : Hahn
278 mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienenden Boden- stäche. Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, führt 1 Zusatzstimme (Altersstimme), doch stehen mehr als 4 Stimmen keinem Wühler zu. Als Abgeordneter wählbar ist jeder, der seit mindestens 3 Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreich Sachsen seinen Wohn- sitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30. Lebensjahr voll- endet hat. — Die zweite Kammer, die das Schulgesetz beriet, bestand nur aus 80 Abgeordneten, die nach den alten Bestimmungen in den Landtag gewählt worden waren. — Daß nun bei der ersten Lesung, d. h. Durchberatung des neuen Entwurfs, allerlei Ausstellungen an ihm gemacht wurden, ist leicht zu erraten. Viel Köpfe, viel Sinne! Dem einen Abgeordneten gingen die Forderungen der Regierung überhaupt zu weit, dem andern paßte die in Aussicht genommene Unterrichtszeit nicht, einem dritten erschien die Einrichtung zu kostspielig, ein vierter vermißte die Einführung eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes usw. In vielstündigen Sitzungen an sieben Tagen wurde der Entwurf sodann einer nochmaligen Durchberatung, der zweiten und dritten Lesung, unterworfen und schließlich nach verschiedenen Abänderungen mit 48 gegen 22 Stimmen angenommen. Nun gelangte der Entwurf an die erste Kammer des Landtags, die aus einer geringeren Zahl von Mitgliedern als die zweite Kammer besteht. Ihr gehören infolge ihrer Geburt an alle großjährigen Prinzen unseres Königshauses, von Amts wegen die Oberbürgermeister von Dresden und Leipzig, der Rektor der Universität und verschiedene andere Herren. Außerdem wählt unser König nach freiem Ermessen eine Anzahl Herren aus Stadt und Land auf Lebenszeit für diese Körperschaft aus. In dieser ersten Kammer hatte nun der Entwurf über die Fort- bildungsschule wie jede neue Gesetzvorlage ebenfalls eine dreimalige „Lesung" durchzumachen, ehe er endlich gegen drei Stimmen zur Annahme gelangte. Damit war der Entwurf aber noch nicht Gesetz geworden; ihm fehlte noch die Hauptsache: die Zustimmung und Unterschrift des Königs. Der König erhob den Entwurf durch seine Unterschrift vom 26. April 1873 zum Gesetze, das im Gesetz- und Verordnungsblatte zur Publikation gelangte. Am 15. Oktober 1874 trat es in Kraft. Die meisten Fort- bildungsschulen entstanden im Jahre 1875 und konnten deshalb im Jahre 1900 auf ein fünfundzwanzigjähriges Bestehen zurückblicken. Erich Wallher. 125. Dresden als Kunststadt. „Majestätisch ruht im Tal Sachsens Königsstadt, mein Dresden, leicht umglänzt vom Morgenstrahl. Stolze Brücken, kühn geschwungen, stehn im mastenreicben Strom, und in seinen klaren Fluten spiegelt sich der schlanke Dom. Mit den vollsten Blumenkränzen schmückt der jugendliche Lenz dich, Juwel des Sachsenlandes, herrlich schönes Elbflorenz! Und noch schönrer Geistesfrühling gibt dir ewig neuen Ruhm, bist du doch der Kunst, der hehren, hochgeweihtes Heiligtum!"
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