85
§ 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen
und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Aus-
bildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be-
tragen verpflichtet.
Übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des
Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten.
§ 127 b. Das Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart
ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen
Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als
drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab-
redeten Lehrzeit entlassen werde», wenn einer der im 8 123 vorgesehenen Fälle
aus ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten
wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule vernachlässigt.
Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probe-
zeit aufgelöst werden, wenn:
1. einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt;
2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings
gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht
mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihnl vertragsmäßig obliegenden Ver-
pflichtungen unfähig wird.
§ 127o. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr-
ling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden
ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, welches von
der Gemeindebehörde kosten- und stcmpelfrei zu beglaubigen ist.
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen
der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.
8 129. In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehr-
lingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben und in dem Gewerbe oder in denr Zweige des Gewerbes, in
welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,
entweder die von der Handwerkskarnmer vorgeschriebene Lehrzeit oder solange
die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nickt
erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die
Gesellenprüfung bestanden haben,
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben
oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind.
8 130a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den
Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
8 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der
Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Absatz 1) zu unterziehen.
8 131b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrlinq
die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender
Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.
Iv. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
8 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88 121 bis 125
oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen
der 88 126 bis 128 Anwendung.
8 134 a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig
Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen.
Für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
86
Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt
durch Aushang (§ 134e Absatz 2).
§ 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der
für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;
3) sofern es nicht bei den geschlichen Bestimmungen bewenden soll, über dic
Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen bk
Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;
4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über
die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren
Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen;
5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung
des § 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen
wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge.
§ 134 s. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern
zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande
erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in
die Beschäftigung zu behändigen.
8 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden,
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von
sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Z 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünft
einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen
gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich b^
tchäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den
übrigen jugendlichen Arbeitern muß uiindestens mittags eine einstündige, sowie
vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.
¿)ex 'Qcxxievxiefymev.
Arbeit ist des Bürgers Zierde,
Segen ist der Mühe preis.
Vivos voco.
(Gebende rufe ich.
Fest gemauert in der Erden
steht die Form, aus Lehm gebrannt.
Heute muß die Glocke werden,
frisch, Gesellen, seid zur Hand!
Bon der Stirne heiß
rinnen muß der Schweiß,
soll das Werk den Meister loben;
doch der Segen kommt von oben.
Zum Werke, das wir ernst bereiten,
geziemt sich wohl ein ernstes Wort.
Fulgura frango.
Blitze breche ich.)
wenn gute Reden sie begleiten,
dann fließt die Arbeit munter fort.
So laßt uns jetzt mit Fleiß betrachtn,
was durch die schwache Kraft entspringt;
den schlechten Mann muß man verachten,
der nie bedacht, was er vollbringt.
Das ist's ja, was den Menschen zieret,
und dazu ward ihm der verstand,
daß er im innern Herzen spüret,
was er erschafft mit seiner Hand.
42. Das Lied von der Glocke.
I.
Nortuos plango.
Tote beklage ich.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T77: [Baum Nacht Himmel Wald Tag Gott Kind Vogel Sonne Blume]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau]]
82
41. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
I. Allgemeine Verhältnisse.
8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbe-
treibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit-
geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits-
verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen
Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst.
§ 110. Das Arbeitsbuch muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und
die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siege!
und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten
Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen.
§ 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der
Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Ein-
tritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbcitsverhältnisses die Zeit
des Austritts und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bervirlen und von dem Arbeitgeber
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
ß 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und
Dauer der Beschäftigung fordern.
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und
ihre Leistungen auszudehnen.
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen,
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung
in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und
stempelfrei zu beglaubigen.
ß 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fort-
bildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls
von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
§ 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be-
triebsvorrichtungen , Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unter-
halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben
und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-
wechsel , Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent-
wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren,
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit]]
84
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen
gegen sie schuldig macht;
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein-
gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
8 124 8. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen,
so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und
jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens
aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern. Diese
Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre
Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren
Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen
gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist.
ß 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisscs die Arbeit zu verlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach ß 124 b an die
Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen an-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet ist.
Iii. Lehrlingsverhältnisse.
8 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.
8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschließen. Er muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Tätig-
keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings zu unterschreiben
und in einem Exemplare dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings auszuhändigen.
Der Lchrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehr-
vertrag einzureichen.
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be-
stimmungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
8 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe
vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend
zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten
und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen
geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings
leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor
Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits-
und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge
nicht Ärbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften
nicht angemessen sind.
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes-
dienstes au Sonn-- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen.
Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn
weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
94
47. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Deich.
§ i. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§ 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Ge-
werbes in mehreren Betriebs- oder Berkaussstätten ist gestattet. Eine Beschränkung
der Handwerker auf den Verkauf der selbstversertigten Waren findet nicht statt.
§ 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andere
von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.
Z 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt,
muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen
Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen.
8 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der
Anzeige.
§ 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder
Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen niit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder um Eingänge des
Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der
bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vor-
namen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
§ 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder
die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landes-
gesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von
Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten,
Anstalten zur Destillation von Erdöl u. a.
§ 17. Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die
zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden.
§ 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinen-
betriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Gcnehuiigung der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder-
lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
§ 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des
Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem
Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen
und Bestellungen auf Maren zu suchen.
§ 44a. Wer in Gemäßheit des § 44 Warenbestellungen aufsucht oder Waren
aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des In-
habers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungsort
zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang
des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des
Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten
er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes.
§ 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für
Rechnung der Witwe während des Witwenstandes, oder, wenn minderjährige
Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch Stellvertreter betrieben werden,
insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften
nicht ein anderes anordnen.
§ 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch
besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des
Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer
ewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
95
1} Waren feilbieten,
2) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen, als bei
Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum
Wiederverkauf ankaufen,
3) gewerbliche Leistungen anbieten,
4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder
sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
der Wissenschaft dabei obivaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten
Falle in Gemäßheit des § 44a eine Legitimationskarte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) ein Wander-
gewerbeschein erforderlich.
§ 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank-
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2) wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigen-
tum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben
und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaß-
regeln, betreffend Einführung over Verbreitung ansteckender Krankheiten
oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver-
flossen sind;
4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei,
Trunksucht übel berüchtigt ist.
§ 59. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht:
1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft,
des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbst-
gewonnene Erzeugnisse der I agd und Fischerei feilbietet;
2) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung
von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des
Wockenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin-
sichtlich deren dies Landesgcbrauch ist, anbietet;
3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich
deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr-
zeuge aus feilbietet;
4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die
von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet.
§ 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres
erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete
Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben.
§ 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf
und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei.
8 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung
steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen
Getränke;
3) frische Lebensmittel aller Art.
§ 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen
Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
181
4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen
Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle
der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden;
5) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein-
schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten.
Z 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver-
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
8 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilferr)
nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung
teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem
Zwecke den Gesellenausschuß.
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der
Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen
zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be-
sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
b) Zwangsinnungen.
§ 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der
Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde
auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt-
liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke
ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu-
gehören haben, wenn
1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei-
trittszwanges zustimmt,
2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die
Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am
Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Jnnungseinrichtungen zu be-
nutzen, und
3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung
einer leistungsfähigen Innung ausreicht.
Ii. Jnnungsausschüsse.
8 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In-
nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt
die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem
können ihm Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden.
Iii. Handwerkskammern.
8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind
Handwerkskammern zu errichten.
8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt:
1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder,
8) von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der
Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so-
weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit
zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand-
werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden.
§ 103«. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu
überwachen;
3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes
durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über
Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
277
Gab es denn aber nicht schon Sonntags- und Abendschulen, meist
von Vereinen, Innungen und Gewerbekammern eingerichtet, die die
konfirmierte Jugend unterweisen und erziehen konnten? Gewiß! So segens-
reich auch die meisten dieser Schulen gewirkt haben, so litten sie doch alle
an dem unregelmäßigen Schulbesuche. Von denjenigen Schülern, die zu
Beginn des Schuljahres anfingen, hielten nur wenige aus; und gerade
diejenigen blieben fern, die der Belehrung und erziehlichen Leitung am
meisten bedurften.
So klang denn aus der Mitte des Volkes, vor allem aus dem Kreise
der Gewerbetreibenden und aller Bildungsfreunde, an das Ohr der Re«
gierung der Ruf: Gebt unserm Volke eine Fortbildungsschule, zu deren
Besuch jeder junge Manu verpflichtet ist.
Nun war die sächsische Staatsregierung damals eben damit be«
schäftigt, das Volksschulgesetz vom Jahre 1835 zeitgemäß umzugestalten.
Im Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wurde deshalb
ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der von jeder Gemeinde die Errichtung
einer Fortbildungsschule forderte. Diesen Entwurf legte die Regierung
im Frühjahre 1872 den Mitgliedern der Stündekammern vor, als sich
diese im Landhause zu Dresden zur Beratung und Beschlußfaffung
über des Landes Wohl versammelt hatten. Zunächst gelangte der Gesetze
entwurf an die zweite Kammer. Dieser Körperschaft, der die erste Kammer
zur Seite steht, gehören nach dem neuen Wahlgesetz vom 5. Mai 1909
91 Abgeordnete an, 43 Vertreter der Städte und 48 Vertreter der länd-
lichen Wahlkreise. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt.
Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der das 25. Lebens-
jahr vollendet hat und seit mindestens 2 Jahren sächsischer Staatsange-
höriger ist. In gewissen Fällen werden zu der 1 Stimme, die jeder Wahl-
berechtigte an und für sich hat, noch 1, 2 oder 3 Zusatzsiimmen gewährt.
So haben 2 Stimmen die Wahlberechtigten mit mehr als 1600 Mark
Einkommen, die Festbesoldeten und die selbständigen Gewerbetreibenden mit
mehr als 1400 Mark Einkommen, die Grundbesitzer mit mindestens 100
Steuereinheiten bei 1250 Mark Gesamteinkommen und die Inhaber des
Zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Drei Stimmen sind
zugebilligt worden den Wahlberechtigten mit mehr als 2200 Mark Ein-
kommen, sowie denen, die ein dienstliches oder gewerbliches Einkommen
oder als Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Künstler usw. über 1900 Mar!
beziehen, endlich auch den Grundbesitzern mit 1600 Mark Gesamteinkommen
und 150 Steuereinheiten und den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten
von mehr als 4 Hektar Acker-, Wald- oder 1 Hektar Gartenboden. Vier
Stimmen haben die Wahlberechtigten, a) die ein Einkommen von mehr
als 2800 Mark haben, b) die ein dienstliches oder gewerbliches oder aus
höherer wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit gewonnenes Ein-
kommen von über 2500 Mark beziehen, e) die Grundbesitz mit 200 Steuer-
einheiten ihr eigen neunen, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des
Wählers 2200 Mark übersteigt, und 4) die Besitzer oder Benutzer von
mehr als 8 Hektar der Land- oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt]]
278
mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienenden Boden-
stäche. Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, führt 1 Zusatzstimme
(Altersstimme), doch stehen mehr als 4 Stimmen keinem Wühler zu. Als
Abgeordneter wählbar ist jeder, der seit mindestens 3 Jahren die sächsische
Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreich Sachsen seinen Wohn-
sitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30. Lebensjahr voll-
endet hat. — Die zweite Kammer, die das Schulgesetz beriet, bestand
nur aus 80 Abgeordneten, die nach den alten Bestimmungen in den
Landtag gewählt worden waren. — Daß nun bei der ersten Lesung,
d. h. Durchberatung des neuen Entwurfs, allerlei Ausstellungen an ihm
gemacht wurden, ist leicht zu erraten. Viel Köpfe, viel Sinne! Dem
einen Abgeordneten gingen die Forderungen der Regierung überhaupt zu
weit, dem andern paßte die in Aussicht genommene Unterrichtszeit nicht,
einem dritten erschien die Einrichtung zu kostspielig, ein vierter vermißte
die Einführung eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes usw.
In vielstündigen Sitzungen an sieben Tagen wurde der Entwurf
sodann einer nochmaligen Durchberatung, der zweiten und dritten Lesung,
unterworfen und schließlich nach verschiedenen Abänderungen mit 48 gegen
22 Stimmen angenommen.
Nun gelangte der Entwurf an die erste Kammer des Landtags, die
aus einer geringeren Zahl von Mitgliedern als die zweite Kammer
besteht. Ihr gehören infolge ihrer Geburt an alle großjährigen Prinzen
unseres Königshauses, von Amts wegen die Oberbürgermeister von Dresden
und Leipzig, der Rektor der Universität und verschiedene andere Herren.
Außerdem wählt unser König nach freiem Ermessen eine Anzahl Herren
aus Stadt und Land auf Lebenszeit für diese Körperschaft aus.
In dieser ersten Kammer hatte nun der Entwurf über die Fort-
bildungsschule wie jede neue Gesetzvorlage ebenfalls eine dreimalige „Lesung"
durchzumachen, ehe er endlich gegen drei Stimmen zur Annahme gelangte.
Damit war der Entwurf aber noch nicht Gesetz geworden; ihm fehlte
noch die Hauptsache: die Zustimmung und Unterschrift des Königs.
Der König erhob den Entwurf durch seine Unterschrift vom 26. April
1873 zum Gesetze, das im Gesetz- und Verordnungsblatte zur Publikation
gelangte. Am 15. Oktober 1874 trat es in Kraft. Die meisten Fort-
bildungsschulen entstanden im Jahre 1875 und konnten deshalb im Jahre
1900 auf ein fünfundzwanzigjähriges Bestehen zurückblicken.
Erich Wallher.
125. Dresden als Kunststadt.
„Majestätisch ruht im Tal
Sachsens Königsstadt, mein Dresden, leicht umglänzt vom Morgenstrahl.
Stolze Brücken, kühn geschwungen, stehn im mastenreicben Strom,
und in seinen klaren Fluten spiegelt sich der schlanke Dom.
Mit den vollsten Blumenkränzen schmückt der jugendliche Lenz
dich, Juwel des Sachsenlandes, herrlich schönes Elbflorenz!
Und noch schönrer Geistesfrühling gibt dir ewig neuen Ruhm,
bist du doch der Kunst, der hehren, hochgeweihtes Heiligtum!"
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T30: [Periode Abschnitt erster zweiter Zeitraum dritter Jahr Kapitel Sonne Planet]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T25: [Stadt Schloß Straße Garten Berg Dorf Nähe Park Ufer Haus], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium]]